Norm
ABGB §951Rechtssatz
Zur Formulierung des Begehrens nach § 951 ABGB. In der Beschränkung der Exekutionsgegenstände durch den Urteilsspruch gegenüber dem begehren liegt nicht der Zuspruch eines aliud, sondern eines minus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0019068Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021