RS OGH 1953/11/4 3Ob678/53, 5Ob84/67

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Veröffentlicht am 04.11.1953
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Norm

EheG §55 e2

Rechtssatz

Bei Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruches ist das gesamte Verhalten der Ehegatten zueinander zu berücksichtigen, es kann hiebei auch die Feststellung einer ehelichen Untreue des Klägers ins Gewicht fallen, obzwar diese in erster Linie im Zusammenhange mit der Zulässigkeit des Widerspruches zu werten wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 678/53
    Entscheidungstext OGH 04.11.1953 3 Ob 678/53
  • 5 Ob 84/67
    Entscheidungstext OGH 24.05.1967 5 Ob 84/67
    nur: Bei Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruches ist das gesamte Verhalten der Ehegatten zueinander zu berücksichtigen. (T1) Veröff: EFSlg 8588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057070

Dokumentnummer

JJR_19531104_OGH0002_0030OB00678_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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