Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Bei Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruches ist das gesamte Verhalten der Ehegatten zueinander zu berücksichtigen, es kann hiebei auch die Feststellung einer ehelichen Untreue des Klägers ins Gewicht fallen, obzwar diese in erster Linie im Zusammenhange mit der Zulässigkeit des Widerspruches zu werten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057070Dokumentnummer
JJR_19531104_OGH0002_0030OB00678_5300000_001