Norm
AußStrG §9 B1Rechtssatz
Solange das Bezirksjugendamt die Vormundschaft führt, können nur von ihm namens des Kindes Anträge gestellt werden und kann nicht eine dritte Person, auch nicht die Mutter, als seine Vertreterin auftreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0006205Dokumentnummer
JJR_19531104_OGH0002_0020OB00804_5300000_001