RS OGH 1953/11/4 2Ob814/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1953
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Norm

MG §19 Abs3
MG §21 Abs1 A4
ZPO §562 B

Rechtssatz

Wenn schon in der Kündigung vorgebracht wird, daß der gekündigte Mietgegenstand nach dem im § 19 Abs 3 MG angeführten Stichtag erworben wurde, haben die Vermieter auch ohne diesbezüglich erhobene konkrete Einwendung den Nachweis zu erbringen, daß der gesetzliche Kündigungsausschluß aus anderen Gründen nicht vorliegt. Da die Kläger nach dem Kündigungsvorbringen hinsichtlich des gekündigten Teiles des Mietgegenstandes in Wohnungsgemeinschaft treten wollen, sohin die Frage des Eigenbedarfes lediglich vom Standpunkt der Miteigentümergemeinschaft zu beurteilen ist, erscheint es rechtlich nicht von Bedeutung, ob jeder der beiden Kläger die Liegenschaft zur Hälfte eigentümlich besitzt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 814/53
    Entscheidungstext OGH 04.11.1953 2 Ob 814/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044819

Dokumentnummer

JJR_19531104_OGH0002_0020OB00814_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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