Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Der Besitz an einer Servitut geht nur unter den Voraussetzungen des § 1482 ABGB verloren. Die bloße Nichtausübung kann nicht als ein Verzicht auf einen schon erworbenen Besitz gewertet werden. Hiezu wäre eine Erklärung gegenüber dem Gegenteil erforderlich. Es muß also selbst eine Unterbrechung in der Ausübung des Rechtsbesitzes, die nicht durch einen Widerspruch des Verpflichteten ausgelöst wurde, in die Ersitzungszeit eingerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0014211Dokumentnummer
JJR_19531104_OGH0002_0010OB00844_5300000_001