RS OGH 1953/11/4 3Ob660/53, 7Ob228/71, 4Ob658/75, 7Ob580/77, 3Ob509/81, 3Ob550/81, 1Ob716/81, 5Ob520

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1953
beobachten
merken

Norm

ABGB §877
ABGB §891

Rechtssatz

Die Pflicht zur Herausgabe des auf Grund eines nichtigen Vertrages Erlangten beschränkt sich selbst bei Gesamtschuldnern auf das, worum jeder einzelne Schuldner bereichert worden ist. Die Meinung, daß als Gesamtschuld zurückgewährt werden müsse, was als Gesamtschuld empfangen wurde, ist abzulehnen. Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 660/53
    Entscheidungstext OGH 04.11.1953 3 Ob 660/53
    Veröff: ÖBA 1954,146 = SZ 26/265
  • 7 Ob 228/71
    Entscheidungstext OGH 12.01.1972 7 Ob 228/71
    Beisatz: Hier: Rückzahlung des Kaufpreises , da Kaufvertrag wegen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ungültig . (T1)
  • 4 Ob 658/75
    Entscheidungstext OGH 17.02.1976 4 Ob 658/75
    Vgl auch
  • 7 Ob 580/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 580/77
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Titellose Mitbenützung einer Brücke (T2)
  • 3 Ob 509/81
    Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 509/81
    Auch
  • 3 Ob 550/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 550/81
    Auch; Veröff: SZ 54/155
  • 1 Ob 716/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 716/81
    Vgl; Beisatz: Miteigentümer haften im Zweifel im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile . (T3)
  • 5 Ob 520/82
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 520/82
    Auch; Beisatz: Mangels devisenbehördlicher Genehmigung nichtiges Darlehen, das zwei Personen gewährt wurde . (T4)
  • 1 Ob 641/90
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 641/90
    Beis wie T4; Veröff: WBl 1991,70 = ecolex 1991,85
  • 1 Ob 127/98b
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 127/98b
    nur: Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung. (T5); Beis wie T3
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    Auch; Beisatz: Mehrere Bereicherte, die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären, haften anteilig nach Höhe ihrer Bereicherung haften, weil der Anspruch auf Erstattung dessen, was ein Vertragspartner aus einem aufgehobenen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat, gemäß den §§ 877, 1435 ABGB grundsätzlich immer nur dem Leistenden gegen den Empfänger der Leistung zusteht. Solidarhaftung gegenüber Bereicherungsansprüchen kann ohne besondere Vereinbarung oder ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung nach der Parteienabsicht oder nach der Verkehrssitte begründet ist. (T6)
  • 3 Ob 93/10p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 93/10p
    Auch
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Vgl aber; Beisatz: Eine systematische Einordnung des Anfechtungsanspruchs als Kondiktionsanspruch ist in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung nicht herrschend. (T7)
    Beisatz: Hier bestand eine Gläubigermehrheit iSd § 890 Satz 2 ABGB. (T8); Veröff: SZ 2014/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016343

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten