Norm
ABGB §877Rechtssatz
Die Pflicht zur Herausgabe des auf Grund eines nichtigen Vertrages Erlangten beschränkt sich selbst bei Gesamtschuldnern auf das, worum jeder einzelne Schuldner bereichert worden ist. Die Meinung, daß als Gesamtschuld zurückgewährt werden müsse, was als Gesamtschuld empfangen wurde, ist abzulehnen. Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016343Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021