Norm
JN §104 HRechtssatz
Klagsänderungen, die eine - wenn auch heilbare Unzuständigkeit des Gerichtes begründen, sind gegen den Widerspruch des Beklagten auch dann unzulässig, wenn die erweiterte Klagsforderung aus demselben Rechtsgrund stammt und eine Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens nicht zu besorgen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039491Dokumentnummer
JJR_19531104_OGH0002_0010OB00859_5300000_001