Norm
EO §382 Z8 IIIFRechtssatz
Wenn das Ehescheidungsurteil und der Beschluß nach § 382 Z 8 EO gleichzeitig ergangen und zugestellt worden sind, können dagegen, daß das Gericht im Beschluß auf die Feststellungen des Urteils Bezug genommen und sie nicht wiederholt hat, Bedenken nicht bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0005794Dokumentnummer
JJR_19531104_OGH0002_0020OB00828_5300000_001