Norm
StPO §48 Z3Rechtssatz
Vom Rücktritt des Staatsanwaltes von der Verfolgung ist der Privatbeteiligte in Kenntnis gesetzt, wenn ihm die Akten auch ohne ausdrückliche Mitteilung vom Rücktritt über eigenes Ersuchen zur Einsicht übermittelt wurden. Die dreitägige Frist des § 48 Z 3 StPO läuft vom Tage der Akteneinsicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0097081Dokumentnummer
JJR_19531106_OGH0002_0050OS00202_5300000_001