RS OGH 1953/11/6 5Os202/53

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Veröffentlicht am 06.11.1953
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Norm

StPO §48 Z3

Rechtssatz

Vom Rücktritt des Staatsanwaltes von der Verfolgung ist der Privatbeteiligte in Kenntnis gesetzt, wenn ihm die Akten auch ohne ausdrückliche Mitteilung vom Rücktritt über eigenes Ersuchen zur Einsicht übermittelt wurden. Die dreitägige Frist des § 48 Z 3 StPO läuft vom Tage der Akteneinsicht an.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 202/53
    Entscheidungstext OGH 06.11.1953 5 Os 202/53
    Veröff: SSt XXIV/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0097081

Dokumentnummer

JJR_19531106_OGH0002_0050OS00202_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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