Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Die Kündigung eines Dienstverhältnisses bringt dieses noch nicht zur Auflösung, sondern bewirkt nur, daß das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnis nunmehr in eines auf bestimmte Zeit, das Ende der Kündigungsfrist, umgewandelt wird. Stimmt der Dienstgeber zu, daß der Dienstnehmer bereits vor Ablauf des Kündigungstermines austritt, so ist das Ende des Dienstverhältnisses einverständlich vorverlegt worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0021528Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015