Index
41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. September 2001, Zl. 603.322/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Eben im Pongau, 2. Gudrun Eder in Wien XVII, Blumengasse 32/3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 19. Oktober 1978 in Schwarzach im Pongau geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Eben im Pongau mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie lebt dort gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern.
Seit 23. Juni 1999 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien gemeldet. Sie ist in Wien teilzeitbeschäftigt und tritt den Weg zum Arbeitsplatz in Wien I grundsätzlich von der Wiener Wohnung aus an.
Die Arbeitstage verbringt die Zweitmitbeteiligte laut Wohnsitzerklärung in Wien, die arbeitsfreien Tage am Hauptwohnsitz, sie verbringe demnach 210 Tage in Eben im Pongau und 155 in Wien. Am Hauptwohnsitz sei ihre Familie und ihr Freundeskreis.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Eben im Pongau ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Gegenschrift vor und beantragte die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch der Erstmitbeteiligte beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Zweitmitbeteiligte geht in Wien lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nach und verbringt - was auch der Beschwerdeführer nicht widerlegen konnte - einen Großteil des Jahres in Eben im Pongau, dem Familienwohnsitz.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in Eben im Pongau, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 29. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051135.X00Im RIS seit
11.04.2002