Norm
EO §55 Abs2Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Pfändung des Anspruches darzulegen und, soweit dies nach den Umständen des Falles erforderlich ist, glaubhaft zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0002068Dokumentnummer
JJR_19531111_OGH0002_0030OB00696_5300000_002