Norm
EO §379 Abs1 ARechtssatz
Es sind nur solche Sicherungsmittel zulässig, welchen den in Rede stehenden Anspruch selbst und nicht etwa einen bei Nichterfüllung dieses Anspruches möglicherweise sich ergebenden Geldanspruch des Antragstellers zu sichern geeignet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0005216Dokumentnummer
JJR_19531111_OGH0002_0020OB00861_5300000_001