Norm
ABGB §1116 BRechtssatz
Die Aktivlegitimation des Kündigenden muß schon im Zeitpunkt der Kündigung gegeben sein. Eine grundbücherliche Einverleibung erst während des Verfahrens vor Schluß der mündlichen Verhandlung und damit die Anwendung des § 406 ZPO ist ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0021030Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018