Norm
HGB §125 Abs3Rechtssatz
Die Erhebung von Einwendungen gegen eine Kündigung vor Gericht fällt nicht mehr in den Rahmen der sogenannten passiven Einzelvertretungsmacht, sondern stellt sich als ein aktives Handeln der Gesellschaft, als eine gerichtliche Rechtshandlung im Sinne des § 126 HGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044889Dokumentnummer
JJR_19531111_OGH0002_0030OB00453_5300000_002