Norm
EheG §49 DRechtssatz
Verfehlungen, die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, können auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinne des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden, da über diese Verfehlungen entweder im Sinne der Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens der Beklagten oder mangels Erweisbarkeit bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Lediglich für die Beurteilung der Zerrüttungsursache bei einer ausschließlich auf Scheidung ohne Verschulden gerichteten Klage könnten diese mit der rechtskräftig abgewiesenen Verschuldensklage geltend gemachten Verfehlungen noch herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041299Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2015