Norm
EO §381 ARechtssatz
Bei folgender Rechts- und Sachlage liegt eine Antragsüberschreitung vor: Mittels EV wird beantragt, dem Antragsgegner zu verbieten, Behauptungen in der Richtung aufzustellen und zu verbreiten, "daß man über die Firmeninhaber der gefährdeten Partei nichts Genaues wisse". Die EV verbietet aber, Behauptungen in der Richtung aufzustellen und zu verbreiten daß ein Gesellschafter der gefährdeten Partei mit der Branche überhaupt nichts zu tun habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0005004Dokumentnummer
JJR_19531111_OGH0002_0030OB00694_5300000_001