RS OGH 1953/11/11 3Ob694/53

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Veröffentlicht am 11.11.1953
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Norm

EO §381 A
ZPO §405

Rechtssatz

Bei folgender Rechts- und Sachlage liegt eine Antragsüberschreitung vor: Mittels EV wird beantragt, dem Antragsgegner zu verbieten, Behauptungen in der Richtung aufzustellen und zu verbreiten, "daß man über die Firmeninhaber der gefährdeten Partei nichts Genaues wisse". Die EV verbietet aber, Behauptungen in der Richtung aufzustellen und zu verbreiten daß ein Gesellschafter der gefährdeten Partei mit der Branche überhaupt nichts zu tun habe.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 694/53
    Entscheidungstext OGH 11.11.1953 3 Ob 694/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0005004

Dokumentnummer

JJR_19531111_OGH0002_0030OB00694_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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