Norm
EO §350 Abs1Rechtssatz
Ein Urteilsspruch, die Beklagte sei schuldig, in die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages von .... Ausstellungsort ..... einzuwilligen, läßt nicht erkennen, zu welchen konkreten Leistungen die Beklagte verurteilt wurde; das Gericht hat von Amts wegen den Urteilsspruch durch Anführung des Wortlautes des Kaufvertrages, wenn er dem Gerichte vorliegt, zu ergänzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004568Dokumentnummer
JJR_19531111_OGH0002_0030OB00614_5300000_001