Norm
EheG §49 A1cRechtssatz
Will ein Ehegatte, obwohl der andere Teil sich einer Verfehlung schuldig gemacht hat, an der Ehe festhalten, so darf er ihm die begangenen Verfehlungen nicht fortwährend vorwerfen, und ihm dadurch das weitere Zusammenleben unerträglich gestalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056633Dokumentnummer
JJR_19531113_OGH0002_0020OB00817_5300000_001