Norm
ZPO §272 BRechtssatz
Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, geschweige eine Nichtigkeit desselben darin, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder dass die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Zeugenaussagen nicht Bezug nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040180Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022