Norm
JN §99Rechtssatz
Inländische Forderungen einer als deutsches Eigentum unter öffentlicher Verwaltung stehenden Zweigniederlassung einer deutschen Firma begründen für den Rechtsstreit eines Inländers gegen die in Deutschland ihren Sitz habende Hauptniederlassung nicht den Gerichtsstand nach § 99 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046706Dokumentnummer
JJR_19531118_OGH0002_0010OB00868_5300000_001