RS OGH 1953/11/18 1Ob832/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1953
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Norm

ABGB §830 B5
ABGB §841
ZPO §14 C
ZPO §20

Rechtssatz

Das im Rechtsstreit zwischen zwei Miteigentümern ergangene Urteil auf Realteilung einer im Miteigentum dreier Personen stehenden Sache erstreckt sich nicht notwendigerweise in allen Fällen auf den dritten Miteigentümer. Tritt der Dritte daher einem derartigen Rechtsstreite als Nebenintervenient bei, hat er nicht die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten. Vergleiche jedoch SZ 17/157

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 832/53
    Entscheidungstext OGH 18.11.1953 1 Ob 832/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015643

Dokumentnummer

JJR_19531118_OGH0002_0010OB00832_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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