Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Das im Rechtsstreit zwischen zwei Miteigentümern ergangene Urteil auf Realteilung einer im Miteigentum dreier Personen stehenden Sache erstreckt sich nicht notwendigerweise in allen Fällen auf den dritten Miteigentümer. Tritt der Dritte daher einem derartigen Rechtsstreite als Nebenintervenient bei, hat er nicht die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten. Vergleiche jedoch SZ 17/157
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015643Dokumentnummer
JJR_19531118_OGH0002_0010OB00832_5300000_001