Norm
ZPO §527 Abs2 B3bRechtssatz
Wenn die erste Instanz die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen hat und die zweite Instanz diesen Beschluss aufhebt und dem Erstgericht die abgesonderte Verhandlung und neuerliche Entscheidung über die Einrede aufträgt, ist ein Rekurs gegen diesen Beschluss der zweiten Instanz nur dann zulässig, wenn ein Rechtskraftvorbehalt aufgenommen wurde, da keine in die Form der Aufhebung gekleidete Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, sondern eine Aufhebung im technischen Sinne vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013