RS OGH 1953/12/1 4Ob216/53, 4Ob18/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1953
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Norm

ABGB §1158 IV
ABGB §1162

Rechtssatz

Entscheiden, ob eine "Kündigung" oder eine "Entlassung" vorliegt, ist nicht die Einhaltung bestimmter Kündigungszeiten, sondern der Umstand, ob die Kündigung auf ein gesetzliches (vertragliches) Kündigungsrecht gestützt wird und in Ausübung desselben erfolgt, oder aber ob die Auflösungserklärung auf einen Auflösungsgrund gestützt wird, der unabhängig vom allgemeinen vertragsmäßigen Kündigungsrecht die regelmäßige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 216/53
    Entscheidungstext OGH 01.12.1953 4 Ob 216/53
    Veröff: SozM IIB,181
  • 4 Ob 18/77
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 4 Ob 18/77
    Beisatz: Aus dem Inhalt der Erklärung muß deren Empfänger aber klar erkennbar sein, daß ein wichtiger Lösungsgrund in Anspruch genommen wird. (T1) Veröff: IndS 1977 5,1062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0021535

Dokumentnummer

JJR_19531201_OGH0002_0040OB00216_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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