TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/29 2001/05/1108

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. September 2001, Zl. 603.624/6- II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Tadten, 2. Silvia Goldenits in Wien III, Haidingergasse 23/13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 4. Jänner 1976 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Tadten mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie lebt dort gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern.

Seit 12. Juni 1997 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien gemeldet. In der Wohnsitzerklärung (§ 15a Abs. 1 MeldeG) gab die Zweitmitbeteiligte an, sie studiere in Wien und trete den Weg zum Studienplatz in Wien grundsätzlich von der Wiener Wohnung aus an. Die Wiener Wohnung bewohne sie gemeinsam mit ihrem 1974 geborenen Lebensgefährten.

Die Studientage verbringe sie in Wien, die Ferientage und die Wochenenden am Hauptwohnsitz in Tadten, zu dem sie auf Grund der gesellschaftlichen und familiären Anknüpfungspunkte ein überwiegendes Naheverhältnis habe. Der Lebensgefährte, der aus der Nachbargemeinde stamme, verbringe die Wochenenden bei seiner Familie.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Tadten ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten ohne Gegenschrift, jedoch mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung, vorgelegt. Die beiden mitbeteiligten Parteien haben jeweils eine Gegenschrift eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zweitmitbeteiligte, die in Wien lediglich ihrem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in Tadten, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass die Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet.

Im oben genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgeführt:

"Studenten, die sich während ihrer Ausbildung am Studienort aufhalten und derart zielstrebig den Abschluss ihres Studiums verfolgen, dass noch Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG besteht, haben die bisherige Hausgemeinschaft keinesfalls aufgegeben und haben weiterhin ein besonderes Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband. In solchen Fällen sind die Kriterien der Aufenthaltsdauer, die Lage des Studienplatzes und der Weg von der notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Ausbildung gewählten Wohnung zur Ausbildungsstätte im Allgemeinen nicht geeignet, einen über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehenden 'Mittelpunkt' zu begründen."

Im vorliegenden Fall wurde von der Zweitmitbeteiligten (unwidersprochen) angegeben, dass für sie Familienbeihilfe bezogen wird, sodass dem Studienort keine Mittelpunktqualität zukäme. Die unstrittige Lebensgemeinschaft mit einem Studenten, der das 26. Lebensjahr schon vollendet hat (und dessen (Neben-)Wohnsitzerklärung nicht dem Gesetz entsprach (siehe das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2001/05/1113)), schafft aber eine Nahebeziehung zu Wien, sodass auch hier ein "Mittelpunkt" begründet wurde. Damit kam der von der Zweitmitbeteiligten getroffenen Wahl entscheidende Bedeutung zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051108.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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