- 2 Nc 52/53
Entscheidungstext OGH 01.12.1953 2 Nc 52/53
Veröff: JBl 1954,286
- 3 Ob 569/56
Entscheidungstext OGH 21.11.1956 3 Ob 569/56
- 5 Ob 407/63
Entscheidungstext OGH 16.01.1964 5 Ob 407/63
- 7 Ob 72/65
Entscheidungstext OGH 31.03.1965 7 Ob 72/65
- 6 Ob 338/67
Entscheidungstext OGH 21.12.1967 6 Ob 338/67
- 1 Ob 116/70
Veröff: SZ 43/104 = JBl 1971,480
- 7 Ob 156/70
Entscheidungstext OGH 16.09.1970 7 Ob 156/70
- 5 Ob 5/72
Entscheidungstext OGH 08.02.1972 5 Ob 5/72
- 1 Ob 103/73
Entscheidungstext OGH 11.07.1973 1 Ob 103/73
- 1 Ob 791/76
Entscheidungstext OGH 19.01.1977 1 Ob 791/76
- 5 Ob 760/79
Entscheidungstext OGH 11.12.1979 5 Ob 760/79
- 1 Ob 622/80
Entscheidungstext OGH 04.06.1980 1 Ob 622/80
- 7 Ob 523/84
Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 523/84
Veröff: RZ 1984/80 S 252
- 12 Ns 4/84
Entscheidungstext OGH 14.06.1984 12 Ns 4/84
- 4 Ob 36/89
Beisatz: Ein Richter ist dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. (T2)
Veröff: RZ 1990/110 S 282
- 9 ObA 135/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 135/89
Beis wie T2; Veröff: JBl 1990,122
- 3 Ob 538/93
Beis wie T2
- 4 N 515/95
Beisatz: Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt. (T3)
- 4 N 523/95
Auch; Beisatz: Freundschaftliche Kontakte zwischen einem Hofrat des Obersten Gerichtshofes, der als Berichterstatter in dieser Rechtssache zuständig gewesen wäre, und dem Kläger, sind ein zureichender Befangenheitsgrund im Sinne des
§ 19 Z 2 JN. (T4)
- 4 N 524/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 N 524/95
Beis wie T2; Beisatz: Es genügt schon die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Gründe eine Rolle spielen könnten. (T5)
- 9 ObA 2162/96y
Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2162/96y
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz:
§ 48 ASGG. (T6)
- 1 Ob 92/98f
Beis wie T2; Beis wie T5
- 7 Ob 161/98x
Beis wie T2
- 7 Ob 121/98i
Beis wie T2; Beis wie T5
- 1 N 504/99
Beisatz: Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten. (T7)
- 1 Ob 42/99d
Beis wie T2; Beis wie T5
- 7 Ob 258/99p
Beis wie T2; Beis wie T5
- 1 N 504/00
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien. (T8)
- 1 N 4/00
Entscheidungstext OGH 21.06.2000
1 N 4/00 Beis wie T2
- 3 Ob 47/02m
Beis wie T2; Beisatz: Es genügt, dass eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, wenn mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten. (T9)
- 5 Ob 237/01s
Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Die Vermutung, dass ein Richter, der eine Liegenschaft erwirbt, nunmehr dem Verkäufer gegenüber befangen sei, ist ohne weitere Anhaltspunkte unberechtigt, entsteht doch durch die Abwicklung eines Vertrages in der Regel keine die Objektivität beeinflussende Nahebeziehung zwischen den Parteien. (T10)
- 1 N 513/02
Beisatz: Hier: Hofrat des Obersten Gerichtshofs als Berichterstatter zuständig in einer Rechtssache, an deren angefochtenen Entscheidung seine Ehefrau mitgewirkt hat. (T11)
Beisatz: Dieser Sachverhalt kann den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil die allfällige Vermutung eines Verfahrensbeteiligten, seine Willensrichtung als Berichterstatter könnte durch Erwägungen der Rücksichtnahme auf seine Ehegattin als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst worden sein, durch objektiv fassbare Umstände nicht widerlegbar wäre. (T12)
- 1 N 522/02
Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T12
- 1 Nc 109/02y
Beis wie T11; Beis wie T12
- 4 Ob 193/03s
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird. (T13)
Beisatz: Hier: Der abgelehnte Richter ist von der Klägerin entsandtes, Aufwandersatz beziehendes Mitglied in Schlichtungsstellen. (T14)
- 1 Nc 68/04x
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Keine Befangenheit eines Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes, dessen Neffe als Mitglied des Berufungssenats an der Fällung des angefochtenen Urteils beteiligt gewesen war und der selbst keine Bedenken dagegen hat, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können. (T15)
- 9 ObA 94/04w
Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Anwendung dieser Grundsätze im schiedsrichterlichen Verfahren. (T16)
- 8 Nc 9/05y
Beis wie T7
- 6 Ob 235/05k
Vgl auch; Beisatz: Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung (objectiv test) ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen. (T17)
Beisatz: Hier: Weder die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung selbst noch auch eine Bezugnahme darauf geben für sich allein begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, solange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, gegebenenfalls seine Meinung neuerlich zu überprüfen. (T18)
- 6 Ob 236/05g
Vgl auch; Beis wie T17, Beis wie T18
- 6 Ob 232/05v
Vgl auch; Beis wie T17; Beis wie T18
- 8 Nc 24/06f
Beis wie T7
- 8 Nc 20/06t
Beis wie T7
- 8 Nc 4/07s
Auch; Beisatz: Hier: Gute Bekanntschaft eines Senatsmitgliedes zu einem der Kläger seit mehr als 30 Jahren. (T19)
- 8 Nc 6/07k
Beis wie T7
- 4 Ob 217/07a
Auch; Beis wie T2, Beis wie T3
- 17 Ob 30/08y
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T13
- 9 Nc 21/08z
Beis wie T7
- 10 Ob 30/09y
Beis wie T2; Beis wie T3
- 10 Bkd 10/09
Entscheidungstext OGH 08.03.2010 10 Bkd 10/09
Beis wie T2
- 9 Nc 8/10s
Beis wie T7
- 9 Nc 11/10g
Beis wie T7
- 9 Nc 27/10k
Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8
- 7 Ob 154/10p
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7
- 2 Ob 96/10x
Beis wie T2; Beis wie T3
- 4 Ob 143/10y
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T17; Beis wie T19
Veröff: SZ 2011/1
- 2 Ob 43/11d
Beis wie T2; Beis wie T3; Auch Beis wie T7; Auch Beis wie T9; Beisatz: Keine Befangenheit des abgelehnten Richters, der im Disziplinarausschuss einer Architektenkammer tätig ist, die im Verfahren nicht Partei ist und wobei auch sonst nicht ersichtlich ist, welches sonstiges Interesse Mitglieder dieses Gremiums am Ausgang des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und seinen früheren Rechtsanwälten haben könnten. (T20)
Beisatz: Keine Vergleichbarkeit mit den Fällen
4 Ob 193/03s,
17 Ob 30/08y, 6 Ob 616/91 und den Fällen einer Beteiligung des Richters an einer im Prozess einschreitenden Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder einem Verein als möglichen Befangenheitsgrund. (T21)
- 9 ObA 6/12s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 6/12s
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7
- 6 Ob 24/12s
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 24/12s
Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Eine vereinzelte zynische Passage einer Urteilsbegründung könnte noch nicht zwingend den Vorwurf der Befangenheit rechtfertigen. (T22)
- 6 Ob 101/13s
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 101/13s
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die im Rechtsmittel behaupteten vereinsmäßigen Verflechtungen zwischen dem Amateursportverein, in dem der abgelehnte Richter tätig ist, und dem zweitbeklagten Sportverband sind keineswegs so eng, dass sie bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken, der abgelehnte Richter könnte sich bei seiner Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lassen. (T23)
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