Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Wenn die Kündigung eines Dienstnehmers infolge Nichteinhaltung der Dreitagefrist (§ 25 BRG) wirkungslos war, so ist sie doch zur Beurteilung und Auslegung späterer Äußerungen des Dienstgebers heranzuziehen. Dessen nachfolgende Erklärung, das Dienstverhältnis zu beenden, hat daher die Wirkung einer unbefristeten Kündigung, deren Wirksamkeit auf die seinerzeit erfolgte Verständigung des Betriebsrates gestützt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0031379Dokumentnummer
JJR_19531201_OGH0002_0040OB00212_5300000_002