RS OGH 1953/12/1 4Ob212/53

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Veröffentlicht am 01.12.1953
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Norm

ABGB §1158 IV
BRG §25 Abs2

Rechtssatz

Wenn die Kündigung eines Dienstnehmers infolge Nichteinhaltung der Dreitagefrist (§ 25 BRG) wirkungslos war, so ist sie doch zur Beurteilung und Auslegung späterer Äußerungen des Dienstgebers heranzuziehen. Dessen nachfolgende Erklärung, das Dienstverhältnis zu beenden, hat daher die Wirkung einer unbefristeten Kündigung, deren Wirksamkeit auf die seinerzeit erfolgte Verständigung des Betriebsrates gestützt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 212/53
    Entscheidungstext OGH 01.12.1953 4 Ob 212/53
    Veröff: SozM IIB,173 = DRdA 1954 H12/13,35

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0031379

Dokumentnummer

JJR_19531201_OGH0002_0040OB00212_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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