Norm
ABGB §1077Rechtssatz
Unwesentliche Nebenleistungen müssen nur dann nicht vom Vorkaufsberechtigten übernommen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete den Kaufvertrag mit dem dritten Käufer auch ohne diese Nebenleistungen abgeschlossen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020190Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022