Norm
GBG §61 ARechtssatz
Wenn mittels Klage die Nichtigerklärung des Urteiles begehrt wird, das die Grundlage für die erfolgte Löschung (eines Pfandrechtes) bildet, so kann diese Klage in analoger Anwendung der Bestimmung des § 61 GBG angemerkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044548Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015