RS OGH 1953/12/2 1Ob797/53, 4Ob307/00a

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Veröffentlicht am 02.12.1953
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Norm

EGZPO ArtXLII IDa

Rechtssatz

Bei einem Betrieb, über den ordentliche Bücher geführt werden, liegt ein Teil der Rechnungslegung schon in der Buchführung. Der Pflicht zur Rechnungslegung wird also schon dadurch genügt, daß das Rechnungsergebnis in der üblichen Form einer Bilanz und einer Gewinnrechnung und Verlustrechnung zusammengefaßt und dem Rechnungsberechtigten die Möglichkeit geboten wird, diese Zusammenfassungen an der Hand der Bücher und Belege zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0035045

Dokumentnummer

JJR_19531202_OGH0002_0010OB00797_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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