Norm
EO §44 Abs2 Z3 A2Rechtssatz
Von der Auferlegung einer Sicherheit an den Verpflichteten kann dann Abstand genommen werden, wenn es sich um die Aufschiebung einer Lohnpfändungsexekution handelt, weil die Abzüge vom Diensteinkommen weiterhin vorgenommen werden und nur die Überweisung unterbleibt. Eine Sicherheitsleistung hilft darüber nicht hinweg, daß für den Fall der Aufschiebung der betreibenden Partei keine Unterhaltsbeträge mehr zufließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001755Dokumentnummer
JJR_19531202_OGH0002_0020OB00632_5300000_001