RS OGH 1953/12/2 2Ob632/53

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Veröffentlicht am 02.12.1953
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Norm

EO §44 Abs2 Z3 A2
LohnpfändungsV §1
LohnpfändungsV §6 Abs3

Rechtssatz

Von der Auferlegung einer Sicherheit an den Verpflichteten kann dann Abstand genommen werden, wenn es sich um die Aufschiebung einer Lohnpfändungsexekution handelt, weil die Abzüge vom Diensteinkommen weiterhin vorgenommen werden und nur die Überweisung unterbleibt. Eine Sicherheitsleistung hilft darüber nicht hinweg, daß für den Fall der Aufschiebung der betreibenden Partei keine Unterhaltsbeträge mehr zufließen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 632/53
    Entscheidungstext OGH 02.12.1953 2 Ob 632/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001755

Dokumentnummer

JJR_19531202_OGH0002_0020OB00632_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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