Norm
ZPO §20 IRechtssatz
Für den streitgenössischen Nebenintervenienten ist gemäß § 98 ZPO die Hauptpartei zustellungsbevollmächtigt. Erst durch die Zustellung der für den Nebenintervenienten bestimmten Urteilsausfertigung zu Handen der Hauptpartei wird die Rechtsmittelfrist für den streitgenössischen Nebenintervenienten in Lauf gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0035541Dokumentnummer
JJR_19531202_OGH0002_0010OB00764_5300000_001