RS OGH 1953/12/3 1Ob106/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1953
beobachten
merken

Norm

MG §19 Abs1 E3
WWG §15 Abs9
WWG §15 Abs10. WWG §15 Abs11
WWG §15 Abs12
WWG §15 Abs13
WWG §15 Abs14
WWG §15 Abs15

Rechtssatz

Eine Änderungskündigung zur Erreichung eines erhöhten Zinses für den Wiederaufbau eines teilweise zerstörten Hauses ist nicht möglich, bevor der Hauseigentümer nicht versucht hat, auf dem Wege über den Wohnhauswiederaufbaufonds öffentliche Mittel zum Wiederaufbau zu erlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 106/53
    Entscheidungstext OGH 03.12.1953 1 Ob 106/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0067793

Dokumentnummer

JJR_19531203_OGH0002_0010OB00106_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten