RS OGH 1953/12/3 1Ob620/53, 1Ob713/55, 6Ob231/62, 1Ob180/63 (1Ob181/63), 6Ob638/77

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Veröffentlicht am 03.12.1953
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Norm

AußStrG §9 D1

Rechtssatz

Wenn die pflegschaftsbehördliche Genehmigung schon erteilt und der Vertrag damit auch gegenüber den Kontrahenten des Mündels- oder Pflegebefohlenen voll wirksam geworden ist und die Genehmigung aber nachträglich widerrufen wird, wird in bereits erworbene Rechte des Vertragspartners des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen eingegriffen; es muß diesem daher im Sinne des § 9 AußStrG auch das Recht zuerkannt werden, sich gegen einen solchen Eingriff durch ein Rechtsmittel entsprechend zur Wehr zu setzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0006230

Dokumentnummer

JJR_19531203_OGH0002_0010OB00620_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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