Norm
AußStrG §9 D1Rechtssatz
Wenn die pflegschaftsbehördliche Genehmigung schon erteilt und der Vertrag damit auch gegenüber den Kontrahenten des Mündels- oder Pflegebefohlenen voll wirksam geworden ist und die Genehmigung aber nachträglich widerrufen wird, wird in bereits erworbene Rechte des Vertragspartners des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen eingegriffen; es muß diesem daher im Sinne des § 9 AußStrG auch das Recht zuerkannt werden, sich gegen einen solchen Eingriff durch ein Rechtsmittel entsprechend zur Wehr zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0006230Dokumentnummer
JJR_19531203_OGH0002_0010OB00620_5300000_001