Norm
AVG §58Rechtssatz
Für die Auslegung der Tragweite des Spruches sind die Gründe des Bescheides heranzuziehen. Denn die Rechtskraft eines Bescheides betrifft zwar nicht die Lösung von Vorfragen, sie erstreckt sich aber auf alle notwendigen logischen Folgerung aus dem Bescheid im Verhältnis der Parteien zueinander.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0049680Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2022