Auch; Beisatz: Bewilligung der Klagsanmerkung auf Grund der Einantwortungsurkunde zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechtes des Anfechtungsgegners. (T1) Veröff: JBl 1987,329
Beisatz: An der zu 5 Ob 5/86 vertretenen Aufassung, das Prozessgericht - wie dann auch das Buchgericht - sei an die rechtskräftige Einantwortung und den durch diese bedingten Übergang des Eigentumsrechts an der Liegenschaft gebunden, die Anmerkung der Anfechtungsklage sei auch dann zu bewillligen, wenn der Anfechtungsgegner kraft Einantwortung Liegenschaftseigentümer geworden, aber als solcher noch nicht im Grundbuch einverleibt sei, ist festzuhalten. (T2)