Norm
ZPO §503 Z4 E4c4Rechtssatz
Solange Schlussfolgerungen aus einem vorliegenden Tatbestände und aus Beweisergebnissen nur angestellt werden, um auf dem Weg von Erfahrungsschlüssen weitere Tatsachen zu erkunden, so hat dies, so wie beim Indizienbeweis, mit Rechtsanwendung nichts zu tun und ist daher der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043521Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018