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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Februar 2001, Zl. 601.029/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Kopfing, 2. Bernd Schönbauer in 4794 Kopfing, Engertsberg 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der am 7. Dezember 1978 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Kopfing mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er lebt dort gemeinsam mit seinen Eltern, Schwestern und einer weiteren Verwandten.
Seit 15. Oktober 1998 ist der Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien gemeldet. Er studiert in Wien und tritt den Weg zum Studienplatz in Wien grundsätzlich von der Wien aus an. Er verbringt die studienfreien Tage (ca. 190 Tage im Jahr) in Kopfing.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Kopfing ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Zweitmitbeteiligte, der in Wien lediglich seinem Studium nachgeht, hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, der Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte seiner Lebensbeziehungen und es liege daher sein Hauptwohnsitz in Kopfing, weil er diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass der Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für seinen Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050959.X00Im RIS seit
11.04.2002