Norm
EheG §49 A1dRechtssatz
Der vom Ehegatten erhobene Vorwurf eines blutschänderischen Verhältnisses der Ehefrau mit ihrem Vater ist ein derart schwerwiegender, insbesondere, wenn er vor dritten Personen erhoben wird, daß er nur dann nicht als Eheverfehlung zugerechnet werden könnte, wenn der Mann die Wahrheit seiner Behauptung wissen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056928Dokumentnummer
JJR_19531216_OGH0002_0030OB00799_5300000_001