Norm
ProkG §1 Abs2Rechtssatz
Wenn die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung einer Geldforderung zugunsten einer Gebietskörperschaft beim zuständigen Gericht veranlaßt, dann schreitet sie namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0071571Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015