RS OGH 1953/12/16 2Ob939/53, 2Ob938/53, 2Ob940/53, 3Ob203/97t, 3Ob264/97p, 3Ob274/07a, 3Ob32/15z

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Veröffentlicht am 16.12.1953
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Norm

ProkG §1 Abs2
VVG §3 Abs1

Rechtssatz

Wenn die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung einer Geldforderung zugunsten einer Gebietskörperschaft beim zuständigen Gericht veranlaßt, dann schreitet sie namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0071571

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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