RS OGH 1953/12/16 3Ob799/53, 3Ob110/55, 2Ob169/55, 2Ob48/56, 3Ob480/56, 5Ob184/59, 1Ob348/61, 7Ob92/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1953
beobachten
merken

Norm

EheG §56 A

Rechtssatz

In der Tatsache des Geschlechtsverkehres allein kann noch keine Verzeihung erblickt werden, wenn nicht aus dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, daß er dadurch, unzweideutig zum Ausdruck bringen wollte, daß er die Eheverfehlungen des anderen Teiles, wodurch er sich zuerst gekränkt erachtete, nun als solche nicht mehr empfinde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057022

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten