Norm
EheG §56 ARechtssatz
In der Tatsache des Geschlechtsverkehres allein kann noch keine Verzeihung erblickt werden, wenn nicht aus dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, daß er dadurch, unzweideutig zum Ausdruck bringen wollte, daß er die Eheverfehlungen des anderen Teiles, wodurch er sich zuerst gekränkt erachtete, nun als solche nicht mehr empfinde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057022Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019