RS OGH 1953/12/16 5Os1291/53

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Veröffentlicht am 16.12.1953
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Norm

StPO §276

Rechtssatz

Das Gericht hat, wenn erst in der Hauptverhandlung die Ladung und persönliche Vernehmung eines Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen beantragt wird, die Stelligmachung noch während der Hauptverhandlung einzuleiten. Erst wenn sich die Stelligmachung als unmöglich erweist, hat eine Entscheidung nach § 276 StPO zu erfolgen. Ist der Beweisgegenstand durch die im Vorverfahren erfolgte Aufnahme des Beweises geklärt, so fehlt es trotz der maßgeblichen Bedeutung des Beweismittels für die Entscheidung der Sache an einer gesetzlichen Grundlage für eine Vertagung der Hauptverhandlung.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1291/53
    Entscheidungstext OGH 16.12.1953 5 Os 1291/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0099007

Dokumentnummer

JJR_19531216_OGH0002_0050OS01291_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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