Norm
EO §213 Abs1 IIARechtssatz
Die das Verteilungsverfahren beherrschende Konzentrationsmaxime führt zu dem Ergebnis, daß nur jener Widerspruch beachtlich ist, den ein hiezu Berechtigter und am Erfolg Interessierter individualisiert erhoben hat, indem er einen bestimmten Anspruch hinsichtlich dessen Bestandes oder hinsichtlich der Höhe oder Rangordnung bestritten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003210Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012