RS OGH 1953/12/16 2Ob919/53, 3Ob30/73, 3Ob282/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1953
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Norm

EO §213 Abs1 IIA
EO §213 III

Rechtssatz

Die das Verteilungsverfahren beherrschende Konzentrationsmaxime führt zu dem Ergebnis, daß nur jener Widerspruch beachtlich ist, den ein hiezu Berechtigter und am Erfolg Interessierter individualisiert erhoben hat, indem er einen bestimmten Anspruch hinsichtlich dessen Bestandes oder hinsichtlich der Höhe oder Rangordnung bestritten hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 919/53
    Entscheidungstext OGH 16.12.1953 2 Ob 919/53
    JBl 1954/15/16,405
  • 3 Ob 30/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 3 Ob 30/73
    SZ 46/29
  • 3 Ob 282/02w
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 282/02w
    Auch; Beisatz: Nicht zu entnehmen ist allerdings dem Gesetz, dass der Widerspruch bereits das vollständige Vorbringen der Widerspruchsklage zu enthalten hätte.Es ist daher nicht erforderlich, dass ihm schon alle Tatsachen zu entnehmen sind, auf die sich die Bestreitung gründet. Nur ein unschlüssiger Widerspruch ist nicht zu beachten, wenn sich bereits aus dem Vorbringen in diesem die mangelnde Berechtigung ergeben würde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003210

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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