Norm
AußStrG §9 E1Rechtssatz
Selbst bei der Einantwortung des Nachlasses an einen Nichtberechtigten, soweit er nicht Nichterbe ist, steht für eine Korrektur des Außerstreitverfahrens nur der Prozeßweg offen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Pflichtteilsrechte der Noterben übergangen worden sind (in Ablehnung der SZ 24/284).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0006320Dokumentnummer
JJR_19531216_OGH0002_0010OB00973_5300000_001