TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/29 2000/05/0029

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des ES in S, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler und Mag. Norbert Stiefmüller, Rechtsanwälte in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 1999, GZ.: BauR-250723/18-1999-See/Pa, betreffend straßenrechtliche Bewilligung, (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 30. Juni 1999 beantragte die mitbeteiligte Partei "die Erlassung eines straßenrechtlichen Baubescheides nach § 31 O. ö. Straßengesetz 1991 für die geg. Baumaßnahmen in der Gemeinde Stadl-Paura"; dabei handelt es sich um den Ausbau und die Gehsteigerrichtung an der L 1315, Stadl-Pauraer Straße, von km 1,5058 bis km 3,081 im Gebiet der Marktgemeinde Stadl-Paura.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ. 64 KG Stadl-Hausruck mit den Grundstücken Nr. .107 und 127, welche auf Höhe von km 1,6 an der obgenannten Bezirksstrasse liegen.

Gegenüber dieser Liegenschaft befindet sich die Liegenschaft EZ. 68 KG Stadl-Hausruck mit dem Wohngebäude Nr. .109 des J. Sch., welches unmittelbar an der obgenannten Straße liegt.

Der technische Amtssachverständige führte in der von der Behörde am 13. September 1999 durchgeführten Verhandlung aus, dass die Straße im Baulosbereich als Sammelstrasse für das Wohngebiet diene, das mit Siedlungshäusern in offener Bebauung, die oft unmittelbar am Straßenrand situiert seien, bebaut sei. Die bauliche Anlage der Straße vermittle durch ihre kurvige Führung eher den Eindruck einer Freilandstraße, durch die an die Straße angebauten Häuser sei die Sicht zum Teil stark eingeschränkt. Die Fahrbahnbreite betrage zwischen 4,50 m und 5 m, die Bankettbreite sei variabel. Schulkinder seien durch die oft schmalen Schotterbankette sehr gefährdet. Sodann führte der Sachverstände bezüglich des hier relevanten Teiles 3 (km 1,5058 bis km 1,668) aus:

"Der Ausbau der L 1315 Stadl Pauraer Straße beginnt am großzügig ausgebauten Söllnerberg und wird hier in den Bestand verzogen. Die Wohnhäuser liegen teilweise unmittelbar an der Straße. Das Projekt sieht eine Fahrbahnbreite von 6,50 m und auf der gesamten Länge linksseitig einen Gehsteig mit einer Breite von 1,50 m vor. Im Bereich zwischen dem Stegmüllerweg und dem Schilcherweg ist als Schulweg zur Erschließung des Wohngebietes im Bereich des Schilcherberges auch rechtsseitig ein Gehsteig vorgesehen. Im Bereich des Knotens 'Schilcherberg' ist durch den Zubau zum Wohnaus E. Str. (Beschwerdeführer), Schwanenstädterstraße Nr. 13, 4651 Stadl-Paura, die erforderliche Anfahrsicht nicht gegeben. Gleichzeitig ist durch diesen Anbau in diesem Bereich die für die zulässige Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet erforderliche Betriebssichtweite nicht vorhanden. Im Bereich der Einmündung des 'Schilcherberges' ist von km 1,530 bis km 1,570 rechtsseitig die Errichtung einer Sichtperme zur Gewährleistung der Anfahrtssicht vorgesehen; diese und der zugehörige rechtsseitige Gehsteig ist bereits errichtet, da mit den betroffenen Grundeigentümern gütliche Kaufvereinbarungen abgeschlossen werden konnten.

Der linksseitige Gehsteig besteht bereits bis km 1,570. Ab km 1,668 ist dieser Gehsteig linksseitig bis zum Ende der Bebauung des Ortsteiles 'Stadl-Hausruck' bei km 2,426 ebenfalls vorhanden. Die Marktgemeinde Stadl-Paura beabsichtigt durch die Errichtung eines Gehsteiges an der Stadl-Pauraer Straße zwischen km 1,570 bis km 1,668 linksseitig im Sinne der Kilometrierung die Schließung dieser Lücke. Der vorgesehene Gehsteig am linken Fahrbahnrand weist eine Breite von 1,50 m auf. Für die Errichtung des Gehsteiges ist der Abbruch des Zubaues zum Wohnhaus 'Str.'

(Beschwerdeführer) (Bauparzelle Nr. .107) auf der Parzelle Nr. 127, beides KG Stadl-Hausruck, erforderlich. Durch diesen Abbruch des Hausvorbaues wird die erforderliche Anfahrtsichtweite im Knoten 'Schilcherberg' erreicht."

Der Beschwerdeführer wendete ein, das Vorhaben widerspreche deshalb den Bestimmungen der §§ 13 und 14 O. ö. Straßengesetz 1991, weil eine andere Straßenvariante technisch durchaus möglich wäre, dies unter Beibehaltung der Objekte Str. und "Sch.". Die Steigerung der Sichtverhältnisse werde insbesondere bei der Ausfahrt Gemeindeweg nur marginal erhöht und könnte bei Verlegung der Trasse Richtung Sch. sogar noch erhöht werden. Die Ausfahrt Schilcherberg und die Beibehaltung der Objekte Str. und Sch. stelle derzeit keineswegs ein Problem für die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs dar, zumal es bei dieser Ausfahrt seit Jahrzehnten zu keinem Verkehrsunfall gekommen sei. Bei Abwägung sämtlicher Für und Wider, insbesondere auch der Lärmbelästigung, werde daher der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Erhaltung des Nebengebäudes verletzt; öffentliche Interessen überwögen keineswegs. In absehbarer Zeit sei ohnehin eine Neueinbindung des Agerwegs unumgänglich; dieser Gemeindeweg erschließe eine neu errichtete Siedlung, die Ausfahrt des Agerweges in die Bezirksstraße stelle einen untragbaren Zustand dar. Es sei daher eine Neuerschließung entweder vor oder nach dem Objekt Sch. notwendig, dies beinhalte auch die Schleifung dieses Objektes.

Danach seien auch die geforderten Sichtweiten gegeben.

     Auf Grund dieser Einwendungen ergänzte der Sachverständige

sein Gutachten wie folgt:

     "(...)

     Im noch nicht ausgebauten Teil zwischen km 1,570 und km 1,688

weist die L 1315 Stadl-Pauraer Straße keinen Gehsteig für die Fußgänger auf. Da das Bankett am rechten Fahrbahnrand vor dem bestehenden Gartenzaun sehr schmal ist und auch am linken Fahrbahnrand der schmale Hochbord vor dem Gartenzaun zur Liegenschaft 'Str.' zu gering bemessen ist, besteht keine Möglichkeit für die Fußgänger die bestehende Gehsteiglücke ohne Gefährdung der eigenen Sicherheit zu bewältigen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch das Fehlen des Gehsteiges in diesem Bereich und der Notwendigkeit der Fußgänger die Fahrbahn zu benützen, die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht mehr gewährleistet ist, sodaß der Ausbau unbedingt notwendig ist und im öffentlichen Interesse liegt.

Die gewählte Fahrbahnbreite von 6,50 zwischen den Leistensteinen entspricht dem geringsten Straßenquerschnitt, der im Gegenverkehr gefahrlos befahren werden kann. Auch die gewählte Gehsteigbreite von 1,50 m ist für die gefahrlose Begegnung zweier Passanten mit Kinderwägen erforderlich.

Wie bereits im Befund beschrieben, ist im Bereich des Knotens Schilcherberg durch den Zubau zum Wohnhaus 'Ernst Str.', Schwanenstädterstraße Nr. 13, die erforderliche Anfahrtssicht laut RVS von 70 m für eine zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h nicht gegeben. Derzeit beträgt die vorhandene Sichtweite nur 53 m, dadurch ist die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs in diesem Bereich nicht mehr gewährleistet. Laut Projekt wird durch den Ausbau die erforderliche Einfahrtssicht von 70 m erreicht. Das Projekt entspricht bezüglich dem Ausmaß des Verkehrsbedürfnisses, der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung und der Sicherheit der öffentlichen Straßen, den Grundsätzen für die Herstellung und Erhaltung der Straßen laut § 13 O. ö. Straßengesetz 1991. In diesem Sinne sind auch keine zusätzlichen Nachbarbeeinträchtigungen zu erwarten, weil durch den Ausbau der Verkehrsfluss gleichmäßiger erfolgen wird bzw. die Fahrbahn sich nur minimalst und in Teilbereichen verändert. (...).

Zu diesen (...) Äußerungen braucht nichts hinzugefügt werden, da durch den geplanten Ausbau einer verkehrstechnisch günstigeren Straße unnötige Brems- bzw. Beschleunigungsmanöver ausgeschaltet werden, weshalb mit Sicherheit mit einer Verminderung der Lärm- und Abgasbelastung aus diesem Faktor gerechnet werden kann.

(...)

Auf Grund der bestehenden geringen Abstände der beiden Wohnobjekte Str. bzw. Sch. ist auch durch eine andere Straßenvariante die erforderliche Anfahrsichtweite von 70 m von der Einmündung Schilcherberg nicht zu erreichen. Ein Ausschwenken auf die Liegenschaft Sch. hätte zur Folge, dass dessen Objekt, das aber bewohnt ist, abgetragen werden müsste. (...) Während bei der Liegenschaft 'Str.' lediglich der Abbruch des Zubaues der für die Holzlagerung genutzt wird, erforderlich ist, wäre bei der Liegenschaft 'Sch.' das gesamte Wohnobjekt betroffen. Neben der größeren Höhe der Kosten stellt auch die Inanspruchnahme des Wohnbereiches, insbesondere im Hinblick auf die Entziehung des ordentlichen Wohnsitzes, einen wesentlich größeren Eingriff in den Besitzstand dar, als die Ablöse eines Nebengebäudeteiles.

Zu der befürchteten erhöhten Lärmbelastung für sein Wohnhaus ist auszuführen, dass der Fahrbahnrand sogar weiter abrückt und auf seiner Seite ein Gehsteig errichtet wird. Auch tritt durch die Gehsteigerrichtung und die Fahrbahnerneuerung keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf. Durch die Entfernung des Zubaues könnten allenfalls dahinter liegende Fenster, die aber laut Lokalaugenschein nicht vorhanden sind, eine höhere Lärmbelästigung erfahren. Derzeit befinden sich dahinter zwei Türen, die eine Waschküche und einen Raum in dem ein Heizkessel lose aufgestellt ist, erschließen. Für beide Räume ist ein erhöhter Lärmschutz nicht zu begründen.

(...)."

Im von der Behörde bezüglich der behaupteten unzumutbaren Lärmimmissionen eingeholten, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten schalltechnischen Gutachten vom 16. November 1999 wird zusammenfassend festgehalten, dass beim Objekt des Beschwerdeführers keine Immissionsgrenzwertüberschreitung auftreten und durch die Entfernung des dem Wohnhaus vorgelagerten Nebengebäudes keine Veränderung der straßenverkehrsbedingten Schallimmissionen eintreten werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "der Ausbau und die Gehsteigerrichtung an der L 1315, Stadl-Pauraer Straße, von km 1,5058 bis km 3,081 im Gebiet der Marktgemeinde Stadtl-Paura (...) (nachträglich)" unter Nebenbestimmungen antragsgemäß bewilligt. Eine straßenrechtliche Bewilligung dürfe nur dann erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse am beabsichtigten Bau, gemessen an den Grundsätzen des § 13 O. ö. Straßengesetz 1991, erwiesen sei. Auf die im Gesetz genannten Schutzgüter und Lebensgrundlagen sei Rücksicht zu nehmen; erforderlichenfalls sei eine Interessensabwägung vorzunehmen, eine sichere Benutzbarkeit der Straße sei zu gewährleisten. Im noch nicht ausgebauten Bereich zwischen Stegmüllerweg und Schilcherberg sei als Schulweg zur Erschließung des Wohngebietes ausgehend von dieser Rechtslage beidseitig ein Gehsteig in einer Breite von jeweils 1,50 m vorgesehen. Durch den Zubau des Wohnhauses des Beschwerdeführers sei im Bereich des Knotens Schilcherberg insbesondere die erforderliche Aussicht bzw. die für die zulässige Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet erforderliche Betriebssichtweite für den Fahrzeugverkehr nicht vorhanden, sodass dieser Zubau entfernt werden müsse, um entsprechend ausreichende Sichtverhältnisse zu erlangen. Zudem sei das Bankett am rechten Fahrbahnrand im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers wegen des bestehenden Gartenzaunes zu schmal; es bestehe deswegen auch für die Fußgänger bei der bestehenden Gehsteiglücke keine Möglichkeit, dieses Straßenstück ohne Gefährdung der eigenen Sicherheit zu begehen bzw. zu überbrücken. Die Notwendigkeit der Baumaßnahmen sei vom technischen Amtssachverständigen bestätigt worden. Infolge der fehlenden Sichtweite, sei die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gegeben; dies werde nun mit der Erweiterung der Einfahrtssicht von 70 m behoben. Der noch bestehende Lückenschluss sei unbedingt notwendig und liege im öffentlichen Interesse. Die Bauführung sei aus wirtschaftlicher Sicht vertretbar. Zusätzliche Beeinträchtigungen der Anrainer durch Immissionen seien nicht zu erwarten. Eine Verschiebung der geplanten Trasse aus Sichtgründen sei nicht zielführend, weil dies mit einer Beseitigung des Wohnhauses "Sch." aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht in Betracht käme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in dem Recht auf Nichterteilung der straßenrechtlichen Bewilligung" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Im angefochtenen Bescheid fehlten Feststellungen zu den einzelnen Einfahrsichtweiten auf dem gesamten bewilligten Straßenabschnitt; es gebe nämlich Einfahrten, bei welchen deutlich geringere Einfahrsichtweiten vorhanden seien; diese seien nicht Anlass für eine Änderung des Straßenverlaufes gewesen. Da die Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge den Sichtverhältnissen anzupassen hätten, reiche eine Sichtweite von 53 m aus, um im Ortsgebiet bei einer zugelassen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h rechtzeitig anhalten zu können. Die Behörde hätte begründen müssen, ob auf Grund der Platzverhältnisse auch ohne Erreichung der Anfahrsichtweite von 70 m ausreichend Platz für die Straße und den Gehsteig zwischen den beiden bestehenden Objekten Str. und Sch. vorhanden sei. Hiezu wären auch Feststellungen über die Breite der derzeit bestehenden Straße bzw. über den zur Verfügung stehenden Raum gewesen. Die in Kürze erforderliche Neuanbindung der bereits bestehenden und wachsenden Siedlung über den Agerweg werde jedenfalls zur Folge haben, "dass das Objekt Sch. geschliffen werden muß". Das derzeitige Projekt sei daher nicht wirtschaftlich. Nicht richtig sei, dass die bewilligte Straße in allen Bereichen eine Fahrbahnbreite von 6,5 m und eine Gehsteigbreite von 1,5 m aufweise.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 98/05/0155, für das beschwerdegegenständliche Straßenbauvorhaben der mitbeteiligten Partei die straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 31 O. ö. Straßengesetz 1991 für erforderlich erachtet. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Gemäß Abs. 3 des § 31 O. ö. Straßengesetz 1991 sind im Verfahren betreffend die straßenrechtliche Bewilligung für den Bau einer öffentlichen Straße Parteien

1.

der Antragsteller,

2.

die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,

              3.       die Anrainer.

Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. ist die beantragte Bewilligung unter Berücksichtigung des Umweltberichtes zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.

Die weiteren, hier maßgeblichen Bestimmungen des O. ö.

Straßengesetz 1991 haben folgenden Wortlaut:

"§ 13

Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht

(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

das Verkehrsbedürfnis,

2.

die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,

3.

die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,

              4.       die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,

              5.       Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,

6.

bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,

7.

die Erhaltung von Kunst- und Naturdenkmälern,

8.

die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern und

9.

die barrierefreie Gestaltung.

(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.

(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der O. ö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 O. ö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt.

(...)

§ 14

Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.

(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlaßt werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.

(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf bestehende öffentliche Straßen anzuwenden; subjektive Rechte auf Durchführung dieser Maßnahmen bestehen nicht.

(5) Die beim Bau einer öffentlichen Straße von Grundstücken der Straßenverwaltung ausgehenden Einwirkungen können von den Nachbarn nicht untersagt werden. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung eines benachbarten Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn Organe der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Anspruch auf Schadenersatz besteht aber jedenfalls bei Sachschäden an Bauwerken und bei nicht bloß vorübergehender oder unerheblicher Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung von Quell- oder Grundwasser."

Dem Beschwerdeführer kommt im der Beschwerde zu Grunde liegenden straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, insoweit seine Grundstücke infolge des Ausbaues der Stadl-Pauraer Bezirksstrasse Nr. 1315 durch Inanspruchnahme von Grundflächen unmittelbar betroffen sind, Parteistellung gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 O. ö. Straßengesetz 1991 zu, im Übrigen genießt er Parteistellung nach Z. 3 der genannten Gesetzesstelle.

Im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren wird der neue Trassenverlauf einer Straße fixiert. Der Straßenbaubescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigen Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 98/05/0155 m. w. N.). Die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens ist daher im Verfahren nach den §§ 31 f. O. ö. Straßengesetz 1991 zu prüfen; auf diese Frage kann daher im Enteignungsverfahren nicht mehr eingegangen werden (vgl. hiezu auch VfGH 8358/1978). Der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 O. ö. Straßengesetz 1991 Parteistellung genießende Grundeigentümer kann demnach in diesem Verfahren Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Ausbaues einer Straße insoweit erheben, als davon seine Grundstücke betroffen sind.

Zulässigerweise hat daher der Beschwerdeführer die geplante Inanspruchnahme von ihm gehörigen Grundstücksteilen aus den von der Behörde angenommen Gründen der Sicherheit der Straße im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. beeinsprucht. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid jedoch frei von Rechtsirrtum näher begründet ausgeführt, dass der geplante Ausbau der obgenannten Straße im hier relevanten Bereich den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 O. ö. Straßengesetz 1991 entspricht und auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes der Bewilligung entgegensteht. Die belangte Behörde hat den Ausbau der Straße im Wesentlichen auf die gemäß § 13 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. für die Herstellung und die Erhaltung einer Straße geforderte Sicherheit gestützt. Um die Sicherheit einer öffentlichen Straße zu gewährleisten, ist gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen vorzusorgen, dass die öffentliche Straße nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar ist. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid gestützt auf das nicht als unschlüssig zu erkennende Gutachten des beigezogenen technischen Amtssachverständigen zutreffend ausgeführt, dass im hier relevanten Verlauf der Stadl-Pauraer Straße von der Kreuzung mit der Gemeindestraße "Schilcherberg" aus gesehen für die geforderte Sicherheit eine Sicht der Verkehrsteilnehmer von 70 m erforderlich ist. Bei dieser Annahme konnte sich die Behörde und ihr Sachverständiger auf die auch dem Beschwerdeführer bekannten Projektsunterlagen und die darin enthaltenen Berechnungen der mitbeteiligten Partei über die für die verkehrssichere Gestaltung von Knoten ausreichenden Sichtverhältnisse stützen. Ausgehend von den gesetzlichen Anordnungen über die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen hat die belangte Behörde für die Sicherheit der Straßenbenützer, insbes. der Fußgänger, die Errichtung eines Gehsteiges wie geplant im hier zu beurteilenden Bereich des verbauten Gebietes für notwendig erachtet. Den Erwägungen des Sachverständigen ist der Beschwerdeführer fachlich begründet nicht entgegen getreten. Auch die Beschwerde enthält keine Ausführungen, die die Annahmen der belangten Behörde als unzutreffend erscheinen lassen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers über den Bremsweg bei Einhaltung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet vermögen die Richtigkeit der Annahmen der belangten Behörde nicht zu erschüttern, weil es im gegebenen Zusammenhang nicht allein auf die Einhaltung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften durch die Verkehrsteilnehmer ankommt, sondern vielmehr bei Beurteilung der Sicherheit einer Straße die gefahrlose Benützbarkeit derselben unter Berücksichtigung der im § 13 Abs. 2 O. ö. Straßengesetz 1991 genannten Tatbestandsmerkmale gefordert ist.

Ob die "Einfahrsichtweiten" im Sinne des Gesetzes auf anderen mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Straßenabschnitten eingehalten worden sind, kann im Beschwerdefall dahinstehen, weil der Beschwerdeführer in subjektiven Rechten nur insoweit verletzt sind kann, als mit der Bewilligung sein Grundeigentum betroffen ist bzw. seine Stellung als Anrainer berührt wird. Der in diesem Zusammenhang behauptete Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

Da somit auf Grund eines als mängelfrei erkannten Verfahrens feststeht, dass die derzeitige Sichtweite im relevanten Bereich für die geforderte Verkehrssicherheit nicht ausreicht, bedurfte es keiner weiteren Feststellungen über die Breite der vor Bewilligung des Projektes bestehenden Straße. Die belangte Behörde hat auch unter Bedachtnahme auf die im § 13 Abs. 1 Z. 2 und 6 O. ö. Straßengesetz 1991 genannten Grundsätze nachvollziehbar begründet, warum Grundflächen des Beschwerdeführers in den Ausbau der Straße mit einbezogen werden müssen, und dass eine Verlegung der Trasse mit der Folge einer Grundinanspruchnahme des gegenüberliegenden Nachbarn wegen einer übermäßigen Beeinträchtigung dessen Eigentums und der geringeren Wirtschaftlichkeit nicht in Betracht kommt. Insoweit sich das Beschwerdevorbringen auf in Zukunft allenfalls erforderliche, derzeit jedoch noch nicht absehbare Umbauten an der Straße bezieht, kann damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden, weil diesen Ausführungen ein bereits ausreichend konkretisiertes Sachsubstrat fehlt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. Jänner 2002

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050029.X00

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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