Norm
ZPO §502 Abs5 FRechtssatz
Revision und Revisionsgründe sind nicht deswegen beschränkt, weil ein früherer unter Rechtskraftvorbehalt ergangener Verweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes (§ 519 Abs 3 ZPO) nicht bekämpft wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0042991Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021