Norm
JN §60 Abs2Rechtssatz
Als "Steuerschätzwert" kommt jetzt das entsprechende Vielfache (BGBl 1952/108) des Einheitswertes in Betracht. Hinsichtlich einer einzelnen Grundparzelle aus einer Liegenschaft besteht kein Einheitswert. Ein solcher kann auch nicht als der dem Flächenmaß entsprechende verhältnismäßige Anteil des Einheitswertes angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016