Norm
EheG §47Rechtssatz
Ein Ehebruch ist nur dann nicht als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 47 EheG zu werten, wenn der andere Ehegatte dem Ehebruch zugestimmt hat oder ihn durch sein Verhalten ermöglicht oder erleichtert hat; letzteres setzt aber voraus, daß der beleidigte Ehegatte durch sein Verhalten der Absicht Ausdruck gegeben hat, den Ehebruch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Verhalten des verletzten Ehegatten muß also den Zweck haben, es muß ihm geradezu darauf ankommen, den Ehebruch zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056393Dokumentnummer
JJR_19531223_OGH0002_0030OB00809_5300000_001