Norm
HKG §19 Abs2 litgRechtssatz
PGH 23.12.1953, M 4/5-1953
Ein Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist zum Nachweis der Verkehrsgeltung geeignet; eine von einem Notar veranstaltete Rundfrage ist dagegen nur ein Bescheinigungsmittel, das erst durch Vernehmung des Notars und der Befragten als Zeugen Beweiskraft erlangen kann.
Veröff: ÖBl 1954,3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PGH0002:1953:RS0105313Dokumentnummer
JJR_19531223_PGH0002_00000M00004_5300000_004