RS OGH 1953/12/23 3Ob643/53, 8Ob260/64, 5Ob31/75, 7Ob594/85, 1Ob157/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1953
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Norm

ZPO §266 AII3
ZPO §292
ZPO §362

Rechtssatz

Beweismittel sind taxativ aufgezählt; die Berufung auf einen Akt ist unzulässig; es können nur einzelne bestimmte Aktenstücke aus dem Gesichtspunkte der Urkundenbeweise als Beweismittel angeboten und zugelassen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039953

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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